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Full Version: 1.1. Rauchverbot auch in Österreich
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[/size][/align]http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40100930&Abfrage=Bundesnormen&Index=&Titel=tabakgesetz&Gesetztesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=13a&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsorgan=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=01.01.2009&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&WxeFunctionToken=af962b83-876c-43d7-ab5e-b8e3fe36b501

Bundesrecht (Tabakgesetz Österreich)
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Verweis auf dieses Dokument: RIS - Bundesrecht - Tabakgesetz § 13a Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen
Hauptdokument

Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie


§ 13a. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen


1.
der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,

2.
der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,

3.
der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.


(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot* umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

(3) Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und


1.
der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,

2.
sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.


(4) Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach


1.
ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und

2.
die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und

3.
gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,

4.
im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.


(5) Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten.

Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Gesetzesnummer
10010907
Dokumentnummer

NOR40100930
Infos der Wirtschaftskammer:
http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk...&DstID=765
Tabakgesetz neu

Tabakgesetznovelle - Fragen und Antworten
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Frage 1: Ab wann gilt die neue Regelung über das Rauchverbot in der Gastronomie?
Antwort: Grundsätzlich ab 1.1.2009

Frage 2: Gibt es Ausnahmen vom Rauchverbot?
Antwort:
Ja, für Betriebe mit nur einem einzigen Gastraum
Durch Einrichtung eines Raucherbereiches in Lokalen mit zumindest 2 Gasträumen.
Frage 3: Mein Betrieb hat 2 Gasträume. Wie kann ich einen Raucherbereich einrichten?
Antwort:
Der Raucherbereich muss ein Raum sein, der gewährleistet, dass der Rauch nicht in den Nichtraucherbereich dringt
Nicht mehr als die Hälfte der Verabreichungsplätze dürfen im Raucherbereich liegen
Der Hauptraum für die Verabreichung von Speisen & Getränken muss im Nichtraucherbereich liegen
Frage 4: Der Rauch darf vom Raucherraum nicht in den Nichtraucherraum gelangen
Wie muss die Wand beschaffen sein, die die 2 Räume trennt? Ist zwischen den beiden Räumen auch eine Luftschleuse ausreichend, wenn diese gewährleistet, dass kein Rauch in den Nichtraucherraum dringt?

Antwort: Wie genau die Wand beschaffen sein muss, ist im Gesetz nicht ausgeführt. Die Wand muss jedenfalls verhindern, dass Rauch in den Nachbarraum dringt. Raum ist ein fest umschlossener Bereich. Eine Luftschleuse wird deshalb nicht ausreichend sein können. Diese Ansicht entspricht auch mehrfach den Feststellungen des Gesundheitsministeriums.

Frage 5: Nichtraucherraum/Raucherraum
Der Nichtraucherraum muss laut Gesetz mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze aufweisen.
Stimmt es, dass der Nichtraucherraum im Einzelfall auch der kleinere Raum sein kann, wenn er mehr als 50% der Gesamtverabreichungsplätze hat?

Antwort: Das ist grundsätzlich richtig, allerdings gilt es auch die Frage des Hauptraumes zu beachten. Dieser muss nach Lage, Attraktivität, etc. ein den anderen Räumen übergeordneter oder gleichzuhaltender Raum sein.

Frage 6: Zum Thema Hauptraum
Wer legt fest, welcher Raum der Hauptraum ist- der Inhaber des Betriebes oder die Behörde?

Antwort: Der Unternehmer selbst legt den Hauptraum fest. Er tut dies allerdings mit dem Risiko, dass die Behörde im Beschwerdefall zu einer anderen Entscheidung gelangt, wonach ein Strafverfahren droht. Der Unternehmer muss sich daher sinnvolle Argumente für seine Entscheidung überlegen.

Frage 7: Zum Thema Hauptraum; Schankraum
Der Schankraum liegt meistens zentral im Betrieb. Ist er daher automatisch als Hauptraum zu betrachten und somit Nichtraucherbreich.
Antwort: Nein, das stimmt nicht, der Schankraum muss nicht zwangsläufig der Hauptraum sein. Diese Bestimmung des Tabakgesetzes soll nur verhindern, dass ein selten genutzter Gastraum zum Nichtraucherraum erklärt wird.

Frage 8: Mein Betrieb hat nur einen einzigen Gastraum. Was gilt für mich?

Antwort: Das ist abhängig von der Grundfläche des Gastraumes. Die beachtenswerten Grenzen sind:
Gasträume mit bis zu 50 m ²
Gasträume zwischen 50 und 80 m ²
Gasträume größer als 80 m²
Beachten Sie: Der Gastraum ist die Messgröße, der gesamte Betrieb kann durchaus größer sein, da abgeschlossenen Bereiche wie Küche, WC und Lager nicht mitgezählt werden.

Frage 9: Wie wird diese Grundfläche des Gastraumes berechnet?
Können vom Gast nicht benützte Flächen – etwa der Bereich hinter der Theke – abgezogen werden?

Antwort: Es ist einzig die gesamte Grundfläche des Gastraumes heranzuziehen, dabei können keine Abzüge für Flächen gemacht werden, die vom Gast in diesem Gastraum nicht genutzt werden können.

Frage 10: Ein Gastraum mit 45 m², was gilt?
Antwort: Hat der einzige Gastraum des Betriebes nicht mehr als 50 m² so kann der Unternehmer frei wählen, in Zukunft Raucher – oder Nichtraucherbetrieb zu sein.

Frage 11: Betrieb mit einem Gastraum zwischen 50 und 80 m² - was gilt für mich
Antwort:
Auch diese Unternehmer können frei wählen zwischen Raucher – oder Nichtraucherlokal wenn
rechtzeitig ein Antrag an die Behörde gestellt wird
und diese feststellt, dass die Schaffung eines gesonderten Raucherbereichs aus bau-feuerpolizeilichen oder denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig ist.
Frage 12: Bis wann muss der Antrag zur Wahrung der Übergangsfrist eingereicht werden?

Antwort: Rechtzeitig (laut Gesetz: „unverzüglich“) ist laut Meinung des zuständigen Gesundheitsministeriums bis 31.12.2008. Ist der Antrag ordnungsgemäß eingebracht, so gilt eine Übergangsfrist bis 30.06.2010, in der der Betrieb wie bisher betrieben werden kann (also als Raucherbetrieb).

Frage 13: Welchen Inhalt muss der Antrag haben, welche Behörde ist zuständig?
Antwort: In Wien sind die Bezirksstellen der MA 37 (Baupolizei) zuständig. Man reicht ein konkretes Projekt für eine Raumteilung ein, das auf seine Durchführbarkeit geprüft werden soll. Damit sollte man jedenfalls die Übergangsfrist bis 30.06.2010 gewahrt haben.
Frage 14: Im Ansuchen um Vorprüfung wird um eine telefonische Rückantwort der MA 37 ersucht. Warum?
Antwort: Das dient dazu, um den Verwaltungsaufwand für die MA 37 möglichst klein zu halten. Je nach Baumaßnahme werden weitere Schritte notwendig sein, etwa die Einleitung eines ordentlichen Bauverfahrens, was mit der MA 37 in diesem Gespräch abzuklären sein wird.

Frage 15: Was gilt für Betriebe mit einem einzigen Gastraum von mehr als 80 m²?

Antwort: Auch diese Betriebe können bis 31.12.2008 ein konkretes Projekt mit dem Ziel einer Raumtrennung in Raucher- und Nichtraucherbereich einreichen. Sie wahren so die Übergangsfrist bis 30.06.2010.

Frage 16: Gastraum 50 – 80 m²: Wenn die Behörde feststellt, dass eine Raumtrennung rechtlich zulässig ist, was gilt dann für mich?

Antwort: Diese Betriebe müssen jedenfalls die Abtrennung (Mauer, Glaswand) bis spätestens 30.06.2010 (Ablauf der Übergangsfrist) durchführen, wenn Sie in Ihrem Betrieb das Rauchen gestatten wollen. Andernfalls werden sie ab 1.7.2010 zum Nichtraucherlokal.

Frage 17: Gastraum zw. 50 und 80m²: - Bescheid erhalten
Kann ich gegen den Bescheid berufen?
Hat diese Berufung aufschiebende Wirkung, d.h. kann ich den Ausgang der Berufung abwarten, bevor ich tätig werde?

Antwort: Gegen den Bescheid kann jedenfalls immer das Rechtsmittel der Berufung ergriffen werden. Die Übergangsfrist bis 30.06.2010 gilt auf jeden Fall, wenn der Antrag rechtzeitig, also bis zum 31.12.2008, eingebracht wurde.

Frage 18: Kennzeichnungspflicht
Habe ich bei Lokalen mit einem einzigen Gastraum über 80 m² vor den Umbauarbeiten bereits Kennzeichnungspflicht? Habe ich bei Gasträumen zw. 50 und 80 m², bevor ich einen entsprechenden Bescheid der Behörde erhalte, bereits Kennzeichnungspflicht?
Bei Lokalen unter 50 m², ab wann muss ich hier entsprechende Warnhinweise anbringen?

Antwort: Um Probleme mit Gästen zu vermeiden, empfiehlt sich eine unverzügliche Kennzeichnung ab 01.01.2009, auch wenn die Kennzeichnungspflicht gem § 13 b Tabakgesetz in der Übergangsfrist nicht gilt. Betriebe unter 50 m² und solche, die die Übergangsfrist nicht nützen (keinen Antrag gestellt haben) müssen ab 1.1.2009 kennzeichnen. Wie genau zu kennzeichnen ist, wird in einer Verordnung des Gesundheitsministeriums noch geregelt werden.

Frage 19: Obliegenheit des Inhabers
Wer ist für die Umsetzung des Nichtraucherschutzes im Lokal verantwortlich.
Gibt es eine Haftung des Vermieters oder des Verpächters?

Antwort: Nach dem Tabakgesetz ist der Inhaber des Lokals verantwortlich für die Umsetzung aller neuen Vorschriften zum Nichtraucherschutz. Der Inhaber ist der Betreiber des Lokals, also der Gewerbeinhaber. Es gibt keine Verpächter- oder Vermieterhaftung.

Frage 20: Sanktionen
Wird die Behörde von sich aus tätig – d.h. wird es so genannte Routine-Kontrollen geben?

Antwort: Nach Auskunft des Gesundheitsministeriums wird die Behörde von sich aus nicht tätig werden, die Behörde wird lediglich Anzeigen nachgehen.

Frage 21: Sanktionen
Was geschieht, wenn bei der zuständigen Behörde eine Beschwerde über ein Lokal einlangt, das angeblich die Vorschriften nicht einhält?
Wie hoch sind die Strafen?

Antwort:
Die zuständige Behörde hat der Beschwerde nachzugehen und wird im gegebenen Fall ein Strafverfahren einleiten. Die zuständige Verwaltungsstrafbehörde ist in Wien das jeweilige Magistratische Bezirksamt.
Die Strafhöhe gegen den Inhaber beträgt im ersten Fall bis € 2.000,-- im Wiederholungsfall bis zu € 10.000,--, gegenüber dem Gast bis zu € 100,--, im Wiederholungsfall bis zu € 1.000,--.
Frage 22: Vereine
Gilt hier nun auch das Rauchverbot oder nicht?

Antwort: Es gibt nach dem Tabakgesetz für Vereine keine Ausnahme, wenn das Erscheinungsbild eines Gastgewerbebetriebes gegeben ist und damit eine Gastgewerbeberechtigung erforderlich ist.

Frage 23: Geschlossene Veranstaltungen
Wenn ich mein gesamtes Lokal für eine geschlossene Veranstaltung (Hochzeit, Geburtstagsfeier) zur Verfügung stelle und der Auftraggeber das Rauchen wünscht, kann ich als Gastronom das Rauchen für diese Veranstaltung gestatten?

Antwort: Nein, das ist nicht zulässig. Auch für geschlossene Veranstaltungen gelten die Einschränkungen des Tabakgesetzes. Der Inhaber eines Lokals ist nach dem Tabakgesetz verpflichtet, die Einteilung von Raucher- und Nichtraucherbereich dauerhaft vorzunehmen.

Frage 24: Einkaufszentrum
Mein Gastronomiebetrieb liegt in einem Einkaufszentrum, hat einen einzigen Gastraum mit weniger als 50 m2 und ist zur Mall hin offen. Darf ich das Rauchen in meinem Betrieb erlauben?

Antwort: Nach Meinung des Gesundheitsministeriums nein. Einkaufszentren sind öffentliche Räume, wo Rauchverbot gilt. Ist der Gastronomiebereich vom übrigen öffentlichen Raum (Einkaufszentrum etc.) nicht räumlich abgetrennt, so erstreckt sich das Rauchverbot auch auf den Gastronomiebereich. Gleiches gilt auch für offene Gastronomiebereiche in Supermärkten, Tankstellenshops etc.

Frage 25: Ist es dem nicht rauchenden Gast zumutbar den Raucherraum zu durchqueren? (z.B. auf dem Weg zum Nichtraucherraum oder zur Toilette)
Antwort: Ja. nach dem Gesetz besteht nur die Vorgabe, dass mindestens die Hälfte der Verabreichungsplätze in Nichtraucherräumen liegen muss. Darüber hinaus muss im Hauptraum des Betriebes Rauchverbot gelten. Weitere gesetzliche Anforderungen an den Nichtraucherraum - auch bezüglich der Zugänglichkeit - gibt es nicht. Es kann und darf also sein, dass die Gäste kurz den Raucherraum betreten müssen.

Frage 26: Gilt die Regelung des Gastgewerbes auch für Konditoreien, Bäcker oder Lebensmittelhändler, die das Gastgewerbe im Nebenrecht ausüben?
Antwort: Nein. Hier gilt Rauchverbot. Voraussetzung für die gastgewerbliche Ausnahmeregelung ist eine Gastgewerbeberechtigung und die Anwendung des Gastgewerbe-KVs bei der Beschäftigung von Mitarbeitern.


Trotz sorgfältiger Bearbeitung (nach dem aktuellen Wissensstand) ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.
Stand: 18.11.2008

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Kommentar: im Bericht des Gesundehitsausschusses steht, dass ab 1.1. auch massive Champixwerbung auf jedem Zigarettenpackerl stehen soll. Und zwar schleichwerbung in form der Gratisnummer für das Rauchertelefon. Wenn es tatsächlich eintritt können wir das auf keinen Fall akzeptieren.


Werbung für Champix (varenicline) auf dem Rauchertelefon:
http://www.rauchertelefon.at/portal/inde...&p_tabid=4
Vareniclin
Die folgenden Hinweise stellen nur eine oberflächliche Information dar. Für weiterführende Informationen unbedingt ÄrztIn oder ApothekerIn konsultieren.

In Österreich ist seit 1. Februar 2007 der Wirkstoff Vareniclin verfügbar. Vareniclin ist verschreibungspflichtig, zur Tabakentwöhnung für Erwachsene gedacht und wird für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nicht empfohlen. Die medikamentöse Behandlung muss unter ärztlicher Kontrolle erfolgen. Auftretende Nebenwirkungen, wie Veränderungen der physischen und psychischen Befindlichkeit, sind unmittelbar mit dem/r behandelnden ÄrztIn zu besprechen.

Die Wirkung von Vareniclin basiert auf zwei Arten. Einerseits bindet der Wirkstoff an die Nikotinrezeptoren und lindert somit die Symptome des Rauchverlangens und des Entzugs (agonistische Wirkung). Andererseits werden durch den Wirkstoff alle betreffenden Rezeptoren blockiert (antagonistische Wirkung). Folglich kann das Nikotin seine Wirkung nicht mehr entfalten. Der unmittelbare Belohnungs- und Verstärkungseffekt des Tabakkonsums tritt daher nicht mehr ein.

So wie bei allen anderen Therapien sind auch die Erfolgsaussichten bei der Behandlung mit Vareniclin bei den PatientInnen besser, die motiviert sind das Rauchen aufzugeben und zusätzlich zur Medikamenteneinnahme Beratung und Unterstützung in Anspruch nehmen.
Nebenwirkungen (Schleichwerbung auf dem "Rauchertelefon")
Sehr häufig genannte Nebenwirkungen sind Übelkeit, Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit sowie abnorme Träume. Häufig wird von Müdigkeit, Schwindelgefühl, gesteigertem Appetit, Erbrechen, Durchfall, Verstopfung und Mundtrockenheit berichtet.

Vorsicht geboten ist bei Personen mit psychiatrischen Erkrankungen und hinsichtlich einer möglichen Einschränkung der Verkehrstüchtigkeit. Beim Auftreten depressiver Verstimmungen sind diese unmittelbar mit dem/r behandelnden ÄrztIn zu besprechen.

Für weiterführende detaillierte Arzneimittelinformation lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre/n ÄrztIn oder ApothekerIn.

WERBUNG auf dem RAUCHERTELEFON VOR UNSERER INTERVENTION AB JULI: (also bis September)
Rauchstopp
Medikamentöse Unterstützung
Champix
Champix
In Österreich ist seit 1. Februar 2007 der Wirkstoff Vareniclin unter dem Handelsnamen Champix verfügbar. Wie Zyban ist Champix verschreibungspflichtig und die Behandlung ist nur in Zusammenarbeit mit ÄrztInnen möglich. Champix ist zur Tabakentwöhnung für Erwachsene gedacht und wird für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nicht empfohlen.
Die Wirkung von Champix basiert auf zwei Arten. Einerseits bindet der Wirkstoff an die Nikotinrezeptoren und lindert somit die Symptome des Rauchverlangens und des Entzugs (agonistische Wirkung). Andererseits werden durch den Wirkstoff alle betreffenden Rezeptoren blockiert (antagonistische Wirkung). Folglich kann das Nikotin seine Wirkung nicht mehr entfalten. Der unmittelbare Belohnungs- und Verstärkungseffekt des Tabakkonsums tritt daher nicht mehr ein.

Die Kosten betragen etwa € 140.- pro Monat und müssen von den PatientInnen selbst getragen werden.

[Kommentar: Das ist ein verdecktes Appell, damit die KonsumentInnen eine Übernahme von den Kassen für Pfizer fordern]

So wie bei allen anderen Therapien sind auch die Erfolgsaussichten bei der Behandlung mit Champix bei den PatientInnen besser, die motiviert sind das Rauchen aufzugeben und zusätzlich zur Medikamenteneinnahme Beratung und Unterstützung in Anspruch nehmen.

Anwendungsempfehlungen für den Einsatz von Champix
Die Einnahme von Champix wird ca. ein bis zwei Wochen vor dem Rauchstopp begonnen. Im Anschluss an die Startphase beträgt die empfohlene Tagesdosis von Champix zweimal 1 mg und die Behandlung sollte 12 Wochen lang erfolgen.
Tag 1 bis 3:
0,5 mg einmal täglich

Tag 4 bis 7:
0,5 mg zweimal täglich

Tag 8 bis Behandlungsende:
1 mg zweimal täglich



Nebenwirkungen von Champix (Als ursprüngliche Schleichwerbung auf dem Rauchertelefon)
Sehr häufig genannte Nebenwirkungen sind Übelkeit, Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit sowie abnorme Träume. Häufig wird von Müdigkeit, Schwindelgefühl, gesteigertem Appetit, Erbrechen, Durchfall, Verstopfung und Mundtrockenheit berichtet.
Für weiterführende detaillierte Arzneimittelinformation fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.

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ECHTE WARNUNGEN:

22. Mai http://www.ismp.org/docs/vareniclineStudy.asp

23. Oktober: http://ismp.org/QuarterWatch/2008Q1.pdf

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Echte Nebenwirkungen:
Die wahren Nebenwirkungen sind:
- Selbstmord, Selbstmordgedanken, Selbstmordimpulse, suizidales Verhalten, SMV
- Depressionen
- Mordfantasien, Aggressivität, Gewaltakten, Mordfälle
- Halluzinationen
- Unangekündigte psychotische Anfälle (manchmal unwiderrufliche Psychosen)
- Unangekündigter [temporärer] Sehvermögensverlust
- Unangekündigter Bewußtseinsverlust
- Epileptische Anfälle
- Amnesie
- Herzinfakte, Herzrhythmusstörungen, andere Koronare Erkrankungen
- Zittern
- Zungenschwellungen und andere Hauterkrankungen
- Abnorme Träume, Albträume, veränderte Träume
- Diabetes Mellitus
- Leberschäden
- Impotenz
- Untergewichtige Neugeborene; Gift geht über Muttermilch zum Kind über.

u.v.m.
Natürlich auch alle bereits allgemein bereits - gezwungenermaßen - eingestandenen Symptome wie depressive Stimmung, Champixträume, Kopfschmerzen, Übelkeit, Reizbarkeit und Mundtrockenheit.

All diese Symptome können auch
- Bei vorerst völlig Gesunden (und NICHT nur wie von den Pfizerlobbyisten) behauptet nur bei Psychiatrisch vorbelasteten)
- Beim weiter Rauchen oder beim Absetzen des Rauchens
- Tage oder Wochen nach Beginn der Einnahmen auftreten, und können auch nach Absetzen des Mittels Champix (Varenicline) weiterbestehen

Selbstgefährdung:
Selbstmord,
Verletzungen durch Stürze,
Unfälle beim Bedienen von Maschinen oder Fahrzeugen

Fremdgefährdung:
Gewaltakten bis zum Mord (z.B. mit der axt) oder zum Totschlag
Verkehrsunfälle durch Kontrollverlust des Fahrzeuges
Arbeitsunfälle


Hier die originalwarnungen:

(1) FDA Warnung 1. Februar 2008, inkl. update 16. Mai 2008
http://www.fda.gov/cder/drug/early_comm/varenicline.htm

(1a) FDA Warnungen über schwere, nicht nur neuropsychiatrische Nebenwirkungen: seiten 10-14.
http://www.fda.gov/cder/drug/infopage/va...efault.htm

(2) ISMP Bericht (22. Mai 2008). Hier sind die Anzahl der Meldungen, die Unwirksamkeit des Produktes, die genaue Beschreibungung der Symptomen, usw... ausgeführt.
http://www.ismp.org/docs/vareniclineStudy.asp

(3) Champix: dringende Warnung der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft: 18.07.2008
http://www.akdae.de/20/10/2008-026.html
http://www.akdae.de/20/10/index.html

(4) Marketingstrategie Pfizer in den USA nach Veröffentlichung der ISMP Studie am 22.05. 2008:
USA: http://whyquit.com/chantix/052908_NYT_message.html
EU: http://www.rauchfrei-neustarten.de

und die aller letzte (23.10.2008) : der gipfel: 49% rückgang des Verkaufs im ersten Quartals 2008 in den USA schießen die Todesmeldungen in die Höhe (bereits 1575 hinterbliebene und Überlebende vor gericht).
http://ismp.org/QuarterWatch/2008Q1.pdf
http://online.wsj.com/article/SB122469442058758861.html

Verweise:

(1) Vorstand der Ärzteinitiative gegen Raucherschäden
http://www.aerzteinitiative.at/_Vorstand_1.htm

(2) Wissenschaftlicher Beirat der Ärzteinitiative gegen Raucherschäden
http://www.aerzteinitiative.at/_Beirat_1.htm

(3) Wissentschaftlicher Beirat des Rauchertelefons gleich Vorstand der Ärzteinitiative, Vorstand des rauchfrei08.at (Pfizer) (Nosmoking.at (J&J) , und Herrn Prof. Lichtenschopf, leiter des Arbeitskreises von der Österreichischen Gesellschaft für Pneumologie, der öffentlich für Champix wirbt:
http://www.rauchertelefon.at/portal/inde...&p_tabid=6

(4) Arbeitskreise der Österreichischen Gesellschaft für Pneumnologie:
http://ogp.at/organisation/arbeitskreise/index.php
Reference URL's